Allgemeine Vertragsbedingungen hapa AG (Stand 09/21)
I.) Allgemeines:
Sämtliche Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen der Handelsvertreter bedürfen der Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
II.) Vertragsschluss:
II.1) Angebote der Auftragnehmerin sind stets freibleibend.
II.2) Soweit der Auftraggeber vorderseitig nichts anderes bestimmt, hat die Auftragnehmerin eine Frist zur Annahme der Bestellung von 3 Wochen.
II.3) Handelsvertreter haben keine Abschlussvollmacht.
III.) Preise:
III.1) Für die Aufträge gelten die in den Verträgen und Auftragsbestätigungen der Auftragnehmerin genannten Preise.
III.2) Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden die vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt bzw. erhöht.
III.3) Für Verträge mit Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäftes verstehen sich die Preise der Auftragnehmerin netto zuzüglich Mehrwertsteuer.
IV.) Lieferung:
IV.1) Jedes Erzeugnis ist eine Sonderanfertigung und kann daher weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Sollte jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ein Umtausch oder eine Änderung vorgenommen werden, so geht dies zu seinen Lasten.
IV.2) Technische Änderungen bleiben vorbehalten, wenn sie dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen der Auftragnehmerin im Einzelfall zumutbar sind.
IV.3) Türen, die mit Zylinderschloss oder Drückergarnituren gewünscht werden, können nur in nicht flächenbündiger Ausführung geliefert werden.
IV.4) An Nichtkaufleute erfolgt die Lieferung an den angegebenen Ort im Inland. Für Kaufleute wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, an den Ort der Hauptniederlassung geliefert.
IV.5) Kunststofffenster und Elemente werden innerhalb ca. 10 Wochen nach schriftlichem Abruf, nicht jedoch vor Ablauf der Widerrufsfrist geliefert.
Gerät die Auftragnehmerin mit der Lieferung in Verzug, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist, es sei denn, die Fristsetzung ist wegen ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung der Auftragnehmerin oder Nichteinhaltung vertraglich als zwingend vereinbarter Fristen oder Termine, an deren Einhaltung der Fortbestand des Vertrages geknüpft worden ist, oder wegen besonderer Umstände unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach § 323 BGB entbehrlich.
V.) Vertragsrücktritt:
V.1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Auftragnehmerin aus nicht von dieser zu vertretenden Gründen vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Elemente vom Vertrag zurück, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw. den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist.
V.2) Gleiches gilt für den Fall der Kündigung oder den Rücktritt durch die Auftragnehmerin, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen einer Mitwirkungshandlung, wie etwa dem Abruf der Werkleistung, in Verzug der Annahme kommt.
V.3) Die Auftragnehmerin behält sich vor, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch nach § 649 BGB zu verlangen.
V.4) Wird erst beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorhergesehenen Weise nicht möglich ist, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist, es sei denn, das Leistungshindernis wäre für die Auftragnehmerin im Einzelfall schon vor Vertragsschluss erkennbar gewesen oder der Auftragnehmerin oder ihren Erfüllungsgehilfen fällt die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer sonstigen vertraglichen Nebenpflicht zur Last.
VI.) Zahlung:
VI.1) Zahlungen sind bei Lieferung mit Einbau sofort nach erfolgtem Einbau, bei Lieferung ohne Einbau sofort nach Auslieferung rein netto an die Auftragnehmerin zu leisten.
VI.2) Handelsvertreter und Bauhandwerker sowie Lieferanten sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie legen eine schriftliche Vollmacht der Auftragnehmerin vor.
VI.3) Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
VII.) Eigentumsvorbehalt:
VII.1) Die Ware bleibt bis zum Einbau Eigentum der Auftragnehmerin. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit Rechnungsausgleich.
VII.2) Wiederverkäufer treten die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen bis zur Höhe des Lieferwertes mit Auftragserteilung sicherungshalber im Voraus an die Lieferfirma ab. Etwa eingezogene Beträge aus diesen Forderungen sind insoweit an die Lieferfirma abzuführen, als diese bereits Zahlungen verlangen kann. Etwaige Pfändungen der gelieferten Ware oder der zedierten Forderungen durch Dritte sind sofort anzuzeigen.
VIII.) Gewährleistung und Garantie:
VIII.1) Die Auftragnehmerin übernimmt neben der 5-jährigen
gesetzlichen Gewährleistung nach § 634a BGB eine 10-jährige
Garantie für die Mangelfreiheit eigenproduzierter Fenster- und
Türprofile aus Kunststoff.
VIII.2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle innerhalb der Garantiezeit auftretenden Mängel ihrer Erzeugnisse kostenfrei nachzuerfüllen, wenn rechtzeitig Mängelrüge bei ihr eingeht und der angezeigte Mangel nicht durch den Auftraggeber oder höhere Gewalt verursacht ist.
VIII.3) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder, wenn nicht eine als Vertragserfüllung seitens der Auftragnehmerin zum Bestandteil eines Gebäudes gewordene Einbauleistung Gegenstand seiner Mängelrüge ist, innerhalb der 5-jährigen Gewährleistungsfrist des § 634a BGB nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
VIII.4) Offensichtliche Mängel müssen spätestens zwei Wochen nach Einbau der Elemente schriftlich gerügt werden, sofern nicht lediglich Lieferung ohne Montage an Verbraucher erfolgt ist.
VIII.5) Wiederverkäufer verpflichten sich, gelieferte Ware genau auf vorhandene Mängel zu überprüfen. Fehlerhafte Waren dürfen auf keinen Fall weiterverarbeitet oder montiert werden.
Der Lieferant haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (Maßzettel, Zeichnungen oder dergleichen) ergeben.
IX.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute, auch für
Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist, soweit gesetzlich
zulässig, 91522 Ansbach.
X.) Die Auftragnehmerin beteiligt sich nicht an
Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Zusätzliche Montagebedingungen:
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Baustelle so vorzubereiten, dass eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann.
Unterlässt der Auftraggeber diese Mitwirkung und kommt er dadurch in Verzug der Annahme, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Entschädigung verlangen.
2. Wünscht der Auftraggeber bei Montage Zusatzarbeiten, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, oder werden solche unabdingbar notwendig, werden diese gegen gesonderte Berechnung ausgeführt.
3. Elektroanschlüsse für elektrische Tür- und Toröffner sowie Rollladenmotoren werden durch den Auftraggeber hergestellt.
4. Desgleichen sind horizontale und vertikale Isolierungen im Anschlussbereich zwischen bodentiefen Elementen und Plattenbelag von Balkonen und Terrassen kundenseitig wiederherzustellen.